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Sie sind hier: Start → Fragen&Antworten → Kostenübernahme Wer bezahlt die Behandlung ?Es würde zweifellos viel Geld sparen, wenn Legasthenikern frühzeitig intensiv geholfen würde (siehe Auswirkungen), aber jede einzelne zuständige Stelle versucht, ihren eigenen Etat zu schonen: gesetzliche KrankenkassenKrankenversicherungen akzeptieren Legasthenie nicht als Krankheit (mit dieser Begründung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Behandlung als Legasthenie-Therapie deklariert ist. Wenn jedoch im Einzelfall eine mögliche konkrete Ursache diagnostiziert wurde und gezielt diese therapiert werden soll (siehe Ursachen und Diagnose), hat ein Antrag auf Kostenübernahme dieser konkreten Therapie Chancen. In diesem Fall sollte zur Vermeidung von Missverständnissen nur die konkrete Therapie benannt und das Wort Legasthenie, sowie Hinweise auf Schulprobleme vermieden werden. Das Ziel darf nicht besserer Schulerfolg sein, sondern ein konkretes, nachgewiesenes und generelles Defizit zu beseitigen. Es handelt sich jedoch oft um Behandlungen, zu deren Erstattung die Kassen nicht verpflichtet sind, d.h. man muss einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und ist vom Ermessen der jeweiligen Sachbearbeiter abhängig. Es gibt einen Ermessensspielraum für Einzelfallentscheidungen. private KrankenversicherungenIm Grundsatz gilt das gleiche wie für gesetzliche Krankenassen, allerdings ist die Bereitschaft für Ausnahmen hier in der Regel viel größer, wenngleich diese Bereitschaft mit zunehmender Geldknappheit auch abnimmt. JugendamtIn Fällen „drohender seelischer Behinderung“ (d.h. wenn es eigentlich schon viel zu spät ist) kann beim Jugendamt die Bezahlung einer außerschulische Förderung beantragt werden. Jedoch versuchen auch Jugendämter vermehrt, die Verantwortung auf die Schulen zu schieben. Mehr Informationen z.B. bei Google SchuleSpezielle Förderschulen haben ggf. mehr und flexiblere finanzielle Möglichkeiten als Regelschulen. |
Autor: BlickLabor –
der wissenschaftliche Blick hinter LRS, Legasthenie und andere Lernprobleme
(www.BlickLabor.de)